
§ 22 GarVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Hamburg
§ 22 GarVO – Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 HBauO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m, deren Breite mehr als 2 m oder deren Höhe mehr als 1,70 m beträgt.