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§ 19 GarVO, Brandmeldeanlagen
§ 19 GarVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: GarVO
Referenz: 2131-1-7

Abschnitt: Teil II – Bauvorschriften
 

§ 19 GarVO – Brandmeldeanlagen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.