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§ 1 GarVO, Anwendungsbereich
§ 1 GarVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: GarVO
Referenz: 2131-1-7

Abschnitt: Teil I – Allgemeine Vorschriften
 

§ 1 GarVO – Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Garagen und offene Stellplätze.