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§ 18 GarVO, Feuerlöschanlagen
§ 18 GarVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: GarVO
Referenz: 2131-1-7

Abschnitt: Teil II – Bauvorschriften
 

§ 18 GarVO – Feuerlöschanlagen

(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein in

  1. 1.

    geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,

  2. 2.

    automatischen Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen.

(2) Automatische Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein

  1. 1.

    in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,

  2. 2.

    in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garagenstellplätzen.