
§ 18 GarVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Hamburg
§ 18 GarVO – Feuerlöschanlagen
(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein in
- 1.
geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
- 2.
automatischen Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen.
(2) Automatische Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
- 1.
in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
- 2.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garagenstellplätzen.