
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
§ 13 GarVO – Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
- 1.
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m2,
- 2.
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m2
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit Rauchschutzabschlüssen versehen sein. Abweichend davon sind dicht- und selbstschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 28 Absatz 3 Satz 1 HBauO in Brandabschnitte von höchstens 6.000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4) § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HBauO gilt nicht für Garagen.