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§ 11 GarVO, Gebäudeabschlusswände
§ 11 GarVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: GarVO
Referenz: 2131-1-7

Abschnitt: Teil II – Bauvorschriften
 

§ 11 GarVO – Gebäudeabschlusswände

Als Gebäudeabschlusswände nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.