
§ 46 NVStättVO
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil 6 – Bestehende Versammlungsstätten, vorübergehende Nutzung, Prüfungen
§ 46 NVStättVO – Bestehende Versammlungsstätten
(1) Am 1. Februar 2005 bereits bestehende Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 6 Abs. 6, des § 10 Abs. 2, des § 20 Abs. 2, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 28, 29 und 33 Abs. 2 anzupassen.
(2) Auf am 1. Februar 2005 bereits bestehende Versammlungsstätten sind § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 8 und die §§ 31 bis 43 anzuwenden.