ODV - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

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§ 13 ODV - Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 und in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Vorschriften einzuhalten.

(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 genannten Anforderungen.

(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbringen, dass sie

  1. 1.

    aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder

  2. 2.

    das Pi-Kennzeichen verdeckt.