ODV - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

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Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) *)

Vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Hersteller3
Bevollmächtigte4
Einführer5
Vertreiber6
Eigentümer7
Betreiber8
Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber9
Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure10
Abschnitt 3
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung11
Neubewertung der Konformität12
Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung13
Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung14
Abschnitt 4
Benennende Behörde und Benannte Stellen
Benennende Behörde15
Benennungsverfahren16
Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde17
Rechte und Pflichten der Benannten Stellen18
Koordinierung der Benannten Stellen19
Abschnitt 5
Marktüberwachung
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit20
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden21
Marktüberwachungsmaßnahmen22
Formale Nichtkonformität23
Abschnitt 6
Informations- und Meldepflichten
Meldeverfahren24
Schnellinformationssystem25
Veröffentlichung von Informationen26
Ordnungswidrigkeiten27
Straftaten28
Übergangsbestimmungen29
Aufhebung30
Anerkennung der Gleichwertigkeit31
Anlagen
Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallenAnlage 1
Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallenAnlage 2

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)