DGUV Vorschrift 9 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitspl...

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§ 22, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 22
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (bisher: BGV A8)

VIII. – Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Titel: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (bisher: BGV A8)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 9
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 22 – Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, müssen die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift abweichend von § 61 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A11 bereits ab 1. Oktober 1996 erfüllt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 3 für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, erst am 1. April 2005.

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Hinweis: Zwischenzeitlich ersetzt durch § 33 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).