
§ 22
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (bisher: BGV A8)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (bisher: BGV A8)
VIII. – Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 22 – Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, müssen die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift abweichend von § 61 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) 1 bereits ab 1. Oktober 1996 erfüllt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 3 für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, erst am 1. April 2005.