
§ 11
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (bisher: BGV A8)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (bisher: BGV A8)
III. – Kennzeichnung → C. – Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
§ 11 – Kennzeichnung
Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind deutlich und dauerhaft rot zu kennzeichnen.