
Abschnitt 21
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (bisher: BGV A8 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (bisher: BGV A8 DA)
Abschnitt 21 – Zu § 11:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Behältnisse, z. B. zur Aufbewahrung von Löschschlauch, -sand oder -decke, rot ausgeführt sind.
Deckende Anstriche auf Holzleitern lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Siehe auch § 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).