BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 7 BGV A1 Begr - Zu § 3

§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1)Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.
(2)Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
(3)Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
(4)Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

Zu § 3:

Mit Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift wird das Prinzip der Gefährdungsbeurteilung, das ausgehend vom Konzept für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Europäischen Union den zeitgemäßen Präventionsansätzen zu Grunde liegt, in das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk integriert.

Absatz 3 verknüpft diese Vorschrift mit den hiermit korrespondierenden Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes; er verankert die Grundpflichten der Dokumentation und Auskunftspflichten des Unternehmers hinsichtlich getroffener Maßnahmen im berufsgenossenschaftlichen Satzungsrecht.

Mit Absatz 4 wird die im SGB VII § 19 Abs. 1 Nr. 2 geregelte Befugnis berufsgenossenschaftlicher Aufsichtspersonen, vom Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen, umgesetzt in eine an den Unternehmer adressierte Auskunftspflicht auf Wunsch der Berufsgenossenschaft.