
Abschnitt 2 BGV A1 Begr
Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
A. – Allgemeines
Abschnitt 2 BGV A1 Begr – Konzeption
Unfallverhütungsvorschriften werden als Satzungsrecht von der aus Unternehmern und Versicherten bestehenden Selbstverwaltung jeder Berufsgenossenschaft beschlossen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder von der jeweils zuständigen Obersten Landesbehörde genehmigt. Für Unternehmer und Versicherte der einzelnen Berufsgenossenschaften stellen Unfallverhütungsvorschriften verbindlich geltendes Recht dar.