BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 24 BGV A1 Begr - Zu § 20

§ 20
Sicherheitsbeauftragte
(1)Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.
(2)Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3)Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4)Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5)Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6)Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, so weit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Zu § 20:

Mit den Absätzen 1 und 3 dieser Vorschrift wird § 9 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in die Grundlagenvorschrift BGV A1 überführt.

Die Absätze 2 und 5 greifen die Vorschriften von § 22 Absätze 2 und 3 des SGB VII auf und transportieren diese auf die betriebliche Ebene; als Grundpflichten für die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes werden sie mit dieser Vorschrift in der BGV A1 verankert.

Bei der Vorschrift des Absatzes 6 über die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Sicherheitsbeauftragte wurde das Erforderlichkeitskriterium in einer an die Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsfachkräften in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes angelehnten Formulierung übernommen. Damit gilt für die Aus- und Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten ein dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechender sozialpolitischer Rahmen.