
Abschnitt 21 BGV A1 Begr
Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
B. – Zu den einzelnen Vorschriften → Zum dritten Kapitel: – "Pflichten des Versicherten"
Abschnitt 21 BGV A1 Begr – Zu § 17
§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen | |
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen. |
Zu § 17:
Mit dieser Vorschrift wird § 15 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in die BGV A1 überführt und an die damit korrespondierende Vorschrift in § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz angepasst.