BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 14 BGV A1 Begr - Zu § 10

§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
(1)Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, so weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Zu § 10:

Mit Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift wird § 10 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in die BGV A1 überführt.

Absatz 3 greift die Auskunftspflicht des Unternehmers aus § 11 der bisherigen VBG 1 auf und ergänzt sie um die im SGB VII § 19 Abs. 3 geregelte Unterstützungspflicht des Unternehmers gegenüber den Aufsichtspersonen. Hiermit wird, wie bereits an anderer Stelle der BGV A1 (siehe Erläuterungen zu § 1 "Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften"), eine Unternehmerpflicht aus dem SGB VII auf die betriebliche Ebene transportiert. Dabei können nach der Verfahrensvorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB VII Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, verweigert werden.