DGUV Vorschrift 3 - Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsm...

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§ 8, Zulässige Abweichungen
§ 8
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher: BGV A3)
Titel: Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher: BGV A3)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 3
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 8 – Zulässige Abweichungen

Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn

  1. 1.

    durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist

    oder

  2. 2.

    aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei

    • durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist,

    • der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind

      und

    • der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.