
§ 1
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 BG RCI)
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 BG RCI)
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.