DGUV Vorschrift 2 BGW - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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Anhang 1 - Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1

(zu § 2)

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 wird empfohlen, für jeden Leistungserbringer die Hälfte des Summenwertes anzusetzen.

Soweit betriebliche Gründe dafür sprechen, die Grundleistungen in einem anderen Verhältnis aufzuteilen, ist immer ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr je Beschäftigtem, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung.

Anhang zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

Beispiel 1: Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken)
WZ
2008
Kode
WZ 2008 - BezeichnungGruppeEinsatzzeit BA u.
Sifa (Stunden pro
Jahr und Beschäftigtem/-r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit
BA u. Sifa
(Stunden pro
Jahr)
Krankenhaus86.10.1Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken)II1,5280420
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa:420
Beispiel 2: Friseur- und Kosmetiksalons
WZ
2008
Kode
WZ 2008 - BezeichnungGruppeEinsatzzeit BA u.
Sifa (Stunden pro
Jahr und Beschäftigtem/-r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit
BA u. Sifa
(Stunden pro
Jahr)
Friseur- und Haarbearbeitungsunternehmen96.02Friseur- und KosmetiksalonsIII0,5157,5
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa:7,5

Errechnung der Grundbetreuungszeiten

Die Grundbetreuungszeit ist in Stunden - die Stunde nicht in Minuten, sondern in Hundertteilen eingeteilt - angegeben, die die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Jahr für je einen Beschäftigten tätig werden müssen.

Einsatzzeit:2,50 = 2 Stunden und 30 Minuten im Jahr
1,50 = 1 Stunde und 30 Minuten im Jahr
0,50 = 30 Minuten im Jahr

Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.