DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher...

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§ 7, Befähigung für Tätigkeiten
§ 7
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)

Zweites Kapitel – Pflichten des Unternehmers

Titel: Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 7 – Befähigung für Tätigkeiten

 
Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.
 

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.