
§ 28
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Viertes Kapitel – Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes → Dritter Abschnitt – Erste Hilfe
§ 28 – Unterstützungspflichten der Versicherten
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(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.