DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher...

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§ 22, Notfallmaßnahmen
§ 22
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)

Viertes Kapitel – Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes → Zweiter Abschnitt – Maßnahmen bei besonderen Gefahren

Titel: Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 22 – Notfallmaßnahmen

 
Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.
 

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.