
§ 1
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Diese Schrift fungiert nur als Muster. Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft. |
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.