
§ 18
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Drittes Kapitel – Pflichten der Versicherten
§ 18 – Zutritts- und Aufenthaltsverbote
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Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.