
§ 9
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Zweites Kapitel – Pflichten des Unternehmers
§ 9 – Zutritts- und Aufenthaltsverbote
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.