DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher...

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§ 9, Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 9
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)

Zweites Kapitel – Pflichten des Unternehmers

Titel: Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 9 – Zutritts- und Aufenthaltsverbote

 
Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.
 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.