
§ 6 SächsGarStellplVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze (Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung - SächsGarStellplVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze (Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung - SächsGarStellplVO)
Landesrecht Sachsen
§ 6 SächsGarStellplVO – Lichte Höhe von Mittel- und Großgaragen
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.