
§ 20 SächsGarStellplVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze (Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung - SächsGarStellplVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze (Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung - SächsGarStellplVO)
Landesrecht Sachsen
§ 20 SächsGarStellplVO – Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
- 1.
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
- 2.
die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
- 3.
die CO-Warnanlagen,
- 4.
die maschinellen Lüftungsanlagen,
- 5.
die Sicherheitsbeleuchtung.