
§ 9 SächsGarStellplVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze (Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung - SächsGarStellplVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze (Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung - SächsGarStellplVO)
Landesrecht Sachsen
§ 9 SächsGarStellplVO – Innenwände, Tore und Einbauten
(1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § 29 Abs. 3 Satz 1 SächsBO entsprechen. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.
(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.