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Abschnitt 8 ASR A4.3, Abweichende/ergänzende Anforderungen f...
Abschnitt 8 ASR A4.3
Technische Regeln für Arbeitsstätten Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (ASR A4.3)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Arbeitsstätten Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (ASR A4.3)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR A4.3
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 8 ASR A4.3 – Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

(1) Die Mindestanzahl der für Baustellen bereitzuhaltenden Verbandkästen ergibt sich abweichend von Tabelle 1 aus Tabelle 3.

Tabelle 3: Mindestanzahl der auf Baustellen bereitzuhaltenden Verbandkästen

BetriebsartZahl der BeschäftigtenKleinerGroßer
  Verbandkasten
Baustellen1-101-
 11-50-1
 51-100-2
 für je weitere 50 Beschäftigte-+1

(2) Abweichend von Punkt 4 Abs. 3 hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob einzelne Arbeitsplätze, z. B. auf Linienbaustellen, mit zusätzlichen Verbandkästen zu Tabelle 3 auszustatten und wie diese zu verteilen sind.

(3) Abweichend von Punkt 6 Abs. 1 ist auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung erforderlich.

(4) Abweichend von Punkt 6.1 Abs. 1 Satz 2 sind Erste-Hilfe-Container so aufzustellen, dass die Erreichbarkeit für die Erstversorgung von verletzten oder erkrankten Beschäftigten durch geeignete Rettungstransportmittel jederzeit sichergestellt und der Weitertransport gewährleistet ist.