
Technische Regeln für Arbeitsstätten Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (ASR A4.3)
Abschnitt 8 ASR A4.3 – Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Die Mindestanzahl der für Baustellen bereitzuhaltenden Verbandkästen ergibt sich abweichend von Tabelle 1 aus Tabelle 3.
Tabelle 3: Mindestanzahl der auf Baustellen bereitzuhaltenden Verbandkästen
Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Kleiner | Großer |
Verbandkasten | |||
Baustellen | 1-10 | 1 | - |
11-50 | - | 1 | |
51-100 | - | 2 | |
für je weitere 50 Beschäftigte | - | +1 |
(2) Abweichend von Punkt 4 Abs. 3 hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob einzelne Arbeitsplätze, z. B. auf Linienbaustellen, mit zusätzlichen Verbandkästen zu Tabelle 3 auszustatten und wie diese zu verteilen sind.
(3) Abweichend von Punkt 6 Abs. 1 ist auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung erforderlich.
(4) Abweichend von Punkt 6.1 Abs. 1 Satz 2 sind Erste-Hilfe-Container so aufzustellen, dass die Erreichbarkeit für die Erstversorgung von verletzten oder erkrankten Beschäftigten durch geeignete Rettungstransportmittel jederzeit sichergestellt und der Weitertransport gewährleistet ist.