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Abschnitt 7 TRGS 510 - Zusammenlagerung

7.1 Grundregeln

(1) Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.

(2) Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden in dieser TRGS die Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt. Sie dienen ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung. Die Festlegung der LGK hat nach den in Anlage 4 aufgeführten Verfahren zu erfolgen.

(3) Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnittes durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z. B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden.

(4) Eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes kann zur Reduzierung von Gefährdungen für bestimmte Lagergüter derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGK erforderlich sein. Dies kann erreicht werden durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z. B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Auffangräumen. Hinweise auf eine erforderliche Getrenntlagerung ergeben sich z. B. aus

  1. 1.

    den Gefahrenhinweisen, ergänzenden Gefahrenmerkmalen und Sicherheitshinweisen (R- und S- Sätze bzw. H-, EUH- und P-Sätze) der Kennzeichnung (dies gilt insbesondere für R29, R31, R32, S14, S17, S50, EUH014, EUH029, EUH031, EUH032, P220, P223 und P420) und

  2. 2.

    den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie

    1. a)

      den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung; erfahrungsgemäß weniger detailliert sind die Angaben im Abschnitt 10 Stabilität und Reaktivität.) oder

    2. b)

      den Merkblättern der Unfallversicherungsträger (Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Stoffen - z. B. Säuren - zusammengelagert werden, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln können).

(5) Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten.

(6) Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn

  1. 1.

    nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,

  2. 2.

    Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B und 10 bis 13 hinzugelagert werden und

  3. 3.

    keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.

(7) Lagergüter unterschiedlicher LGK dürfen nicht im selben Lagerabschnitt gelagert werden, wenn in der Zusammenlagerungstabelle gemäß Nummer 7.2 eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten (Separatlagerung) vorgeschrieben ist.

(8) Lagergüter derselben LGK oder Lagergüter unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie z. B.

  1. 1.

    unterschiedliche Löschmittel benötigen,

  2. 2.

    unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,

  3. 3.

    miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder

  4. 4.

    miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.

(9) Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte oder der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen von den Regelungen der Zusammenlagerungstabelle abgewichen werden.

(10) Ausnahmen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig bei der Lagerung von Gefahrstoffen in gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen oder Tankcontainern auf abgeschlossenen Werksgeländen, wenn

  1. 1.

    hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht,

  2. 2.

    die Lagerdauer drei Monate nicht überschreitet,

  3. 3.

    die Transportbehälter in dieser Zeit nicht geöffnet werden; eine kurzfristige Öffnung ausschließlich zum Zwecke der Probenahme darf unter Berücksichtigung der bei dieser Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgen, und

  4. 4.

    die Transportbehälter regelmäßig, mindestens täglich, auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

(11) Die Zusammenlagerungsverbote gelten nicht, wenn sich verpackte Gefahrstoffe unter Beachtung der Vorschriften der Zusammenladung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in geschlossenen Frachtcontainern, z. B. auf Containerplätzen oder -terminals, für die Beförderung befinden und die geschlossenen Frachtcontainer nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander stehen. Diese Forderung ist erfüllt bei einem Mindestabstand von 0,5 m in jeder Richtung.

7.2 Zusammenlagerungstabelle

(1) In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 2) ist für jede LGK eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten besteht oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist (z. B. Getrenntlagerung erforderlich bei Lagerung in unterschiedlichen Lagerbereichen im selben Lagerabschnitt). (In der Zusammenlagerungstabelle werden auch Lagergüter berücksichtigt, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser TRGS fallen.)

(2) Im Sinne dieses Zusammenlagerungskonzeptes sind brennbare Materialien Lagergüter, denen keine physikalische Gefahr nach CLP-Verordnung zugeordnet ist, die aber erfahrungsgemäß brennbar sind.

Tabelle 2: Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklasse, Erläuterungen siehe folgende Seiten

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Erläuterungen zu Tabelle 2

  1. 1

    Die spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften sind zu beachten:

    LGK 1 und LGK 4.1 A2. SprengV;
    LGK 5.1 C:GefStoffV Anhang III Nummer 5 Ammoniumnitrat sowie TRGS 511;
    LGK 5.2BGV B 4 "Organische Peroxide"; Hinweis: Die hier genannten Regelungen für die Zusammenlagerung sind sinngemäß auch für selbstzersetzliche Gefahrstoffe anzuwenden;
    LGK 7:StrlSchV und DIN 25422.
  2. 2

    Zusammenlagerung in Räumen ist nur zulässig wenn,

    1. 1.

      maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als 25 gefüllte Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen, gekennzeichnet mit H331 bzw. giftigen Gasen, gelagert werden und diese

    2. 2.

      durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind und

    3. 3.

      zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.

  3. 3

    Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden.

    1. 1.

      Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen, gekennzeichnet mit H331 bzw. giftigen Gasen, wenn dabei die Gesamtzahl 150 Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden.

    2. 2.

      Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.

    3. 3.

      Druckgasbehälter mit oxidierenden/brandfördernden und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.

    4. 4.

      Druckgasbehälter mit akut toxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1, 2 oder 3/sehr giftigen, giftigen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.

    5. 5.

      In den Fällen 1 bis 3 dürfen zusätzlich 15 Druckgasbehälter oder ein Druckfass mit akut toxischen, gekennzeichnet mit H330, bzw. sehr giftigen Gasen gelagert werden. Größere Mengen von Druckgasbehältern mit akut giftigen Gasen müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert werden.

    6. 6.

      Zwischen Druckgasbehältern mit entzündbaren/entzündlichen und Druckgasbehältern mit oxidierenden/brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.

    7. 7.

      Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen.

  4. 4

    Eine Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn

    1. 1.

      bei LGK 3, 5.1B, 6.1A und 6.1B die Einschränkungen von Tabelle 3,

    2. 2.

      bei LGK 4.1B mit LGK 6.1A die Einschränkungen der Tabelle 4

eingehalten sind.

Tabelle 3: Voraussetzung zur Zusammenlagerung von LGK 3, 5.1B, 6.1A und 6.1B

GesamtmengeEinschränkung
bis 1 tohne Einschränkung
bis 20 tin Gebäuden, wenn
  • eine automatische Feuerlöschanlage oder

  • eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatische Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist.

Tabelle 4: Voraussetzungen für eine Zusammenlagerung von LGK 4.1B mit 6.1.A

GesamtmengeEinschränkung
bis 10 tohne Einschränkungen,
bis 20 twenn
  • in Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden,

  • im Freien die Branderkennung und Brandmeldung durch

    • stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeiten (wie Telefon, Feuermelder, Funkgerät usw.) gewährleistet oder

    • eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist.

bis 50 twenn
  • eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist und

  • die Feuerwehr die Brandstelle innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung erreicht.

bis 100 twenn
  • eine automatische Feuerlöschanlage oder

  • eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist.

  1. 5

    Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden.

  2. 6

    Verschiedene Lagergüter dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefährdungserhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentliche Gefährdungserhöhung kann durch eine Getrenntlagerung vermieden werden.

  3. 7

    Oxidierende/brandfördernde Gefahrstoffe dürfen mit brennbaren Lagergütern zusammengelagert werden

    1. 1.

      in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen,

    2. 2.

      in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Erläuterung, Nr. 4 Ziffer 1.

Die Anforderungen von Erläuterung 5 sind ebenfalls zu beachten.