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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510)

Ausgabe Januar 2013 *) (GMBl S. 446)

Zuletzt berichtigt, geändert und ergänzt durch die Bekanntmachung vom 22. Oktober 2015 (GMBl S. 1320)

– Bek. d. BMAS v. 18.3.2013 – IIIb 3 – 35125 – 5 –

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gefährdungsbeurteilung3
Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz4
Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe5
Maßnahmen zum Brandschutz6
Zusammenlagerung7
Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe8
Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe9
Lagerung von Gasen unter Druck10
Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen11
Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten12
LiteraturAnhang
Ergänzende Hinweise zur GefährdungsbeurteilungAnlage 1
Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und WohnhäusernAnlage 2
Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in SicherheitsschränkenAnlage 3
Vorgehensweise zur Festlegung der LagerklassenAnlage 4
Besondere Maßnahmen zum Brand- und ExplosionsschutzAnlage 5
Weitere stark oxidierende oder sehr reaktionsfähige StoffeAnlage 6

TRGS 510 wurde umfassend überarbeitet, die wesentlichen Änderungen sind:
Die bisherigen Kleinmengenregelungen wurden von Anlage 9 in Nummer 4 überführt.
In Nummer 4.1 finden sich jetzt die allgemeinen Grundsätze sowie in Nummer 4.2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen. Werden die in Nummer 4.3.1 Absatz 1 aufgeführten Mengen überschritten, müssen die Gefahrstoffe in einem eigenen Lager gelagert werden. Die Vorschriften wurden den Bedürfnissen der Praxis angepasst, deutlich präzisiert und konkretisiert; eine relevante Änderung des Sicherheitsniveaus ist damit nicht verbunden.
Die Vorschriften zur Lagerung von Gasen wurden grundlegend überarbeitet, fehlende Regelungen der technischen Regel Druckgase wurden übernommen, desgleichen für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen.
Die verbale Beschreibung der Lagerklassen der bisherigen Anlage 4 wurde in den Zuordnungsleitfaden der bisherigen Anlage 5 integriert und als neue Anlage 4 angefügt.
Die bisherige Anlage 6 wurde gestrichen, da das Löschwasserrückhaltekonzept auf Umweltvorschriften beruht und keine Grundlage im Gefahrstoffrecht hat.
Die in der bisherigen Anlage 8 aufgeführten besonders stark oxidierenden und reaktionsfähigen Stoffe werden einer Evaluierung zugeführt und anschließend in die neue Anlage 6 aufgenommen.
Alle weiteren Vorschriften wurden einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen, die primär eine Klarstellung der bisherigen Forderungen zum Ziel hatten.