
Anhang 4 SächsVStättVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO)
Landesrecht Sachsen
Anhangteil
Anhang 4 SächsVStättVO
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung | |||||||
Angaben über die pyrotechnischen Effekte | |||||||
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich. | |||||||
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind. | |||||||
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen: | |||||||
Erlaubnisscheininhaber: | |||||||
Name, Vorname: | |||||||
Befähigungsschein-Nr.: | |||||||
Ausstellungsdatum: | |||||||
ausstellende Behörde: | |||||||
Befähigungsscheininhaber: | |||||||
Name, Vorname: | |||||||
Befähigungsschein-Nr.: | |||||||
Ausstellungsdatum: | |||||||
ausstellende Behörde: | |||||||
Beauftragte Person: | |||||||
(nur Klasse I, II, T1) | |||||||
Name, Vorname: | |||||||
Titel der Gastspielveranstaltung | |||||||
Pyrotechnische Effekte (1) | |||||||
Laufende Nummer | Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art des Effektes | BAM- Nummer | Ort auf der Bühne/ Szenenfläche | Dauer des Effektes | Nummer der Gefähr- dungsanalyse |
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Erläuterungen: | |||||||
Unter laufender Nummer sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne oder anderes). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist "0" einzutragen. | |||||||
Titel der Gastspielveranstaltung | ||
pyrotechnische Gefährdungsanalyse (1) | ||
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.) | ||
Pyrotechnische Effekte | ||
Gefahren durch: | [_] | Flammbildung |
[_] | Funkenflug | |
[_] | Blendung | |
[_] | Wärmestrahlung | |
[_] | Abtropfen heißer Schlacke | |
[_] | Druckwirkung | |
[_] | Splittereinwirkung | |
[_] | Staubablagerung | |
[_] | Schallwirkung | |
[_] | Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | |
[_] | Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch | |
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | |
Abstände zu Dekorationen: | ||
Unterwiesene Personen: | ||
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel: | ||
Sonstige Maßnahmen: | ||
(1) Amtl. Anm.:
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