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§ 37 SächsVStättVO, Laseranlagen
§ 37 SächsVStättVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Betriebsvorschriften → Abschnitt 3 – Betrieb technischer Einrichtungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVStättVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 SächsVStättVO – Laseranlagen

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.