
§ 32 SächsVStättVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO)
Landesrecht Sachsen
Teil 4 – Betriebsvorschriften → Abschnitt 1 – Rettungswege, Besucherplätze
§ 32 SächsVStättVO – Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplanes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
(3) Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen einzurichten.