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§ 28 SächsVStättVO, Wellenbrecher
§ 28 SächsVStättVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere Bauvorschriften → Abschnitt 2 – Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVStättVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 SächsVStättVO – Wellenbrecher

Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.