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§ 22 SächsVStättVO, Bühnenhaus
§ 22 SächsVStättVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere Bauvorschriften → Abschnitt 1 – Großbühnen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVStättVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 SächsVStättVO – Bühnenhaus

(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.

(2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.