Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrie...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 12 SächsVStättVO, Toilettenräume
§ 12 SächsVStättVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 3 – Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVStättVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SächsVStättVO – Toilettenräume

(1) In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette vorhanden sein.