
Art. 1 GGRMNV
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
Bundesrecht
Art. 1 GGRMNV
1Die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossene Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und die von der Moselkommission in Trier am 12. Juni 2002 beschlossene Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel werden in Kraft gesetzt. 2Die Neufassungen werden als Anlagen zu dieser Verordnung veröffentlicht.