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Abschnitt 4 TRBS 1201 Teil 5, Prüfbescheinigung
Abschnitt 4 TRBS 1201 Teil 5
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion (TRBS 1201 Teil 5)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion (TRBS 1201 Teil 5)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBS 1201 Teil 5
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRBS 1201 Teil 5 – Prüfbescheinigung (1)

Über das Ergebnis der Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Die Prüfbescheinigungen sollen mindestens Angaben zu den folgenden Punkten enthalten:

  • rechtliche Grundlage, z.B.

    und gegebenenfalls die Angabe, ob eine Anlage (z.B. Tanklager, Tankstelle) oder eine Teilanlage geprüft wurde,

  • Stammdaten der zugelassenen Überwachungsstelle (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als zugelassene Überwachungsstelle),

  • Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift),

  • Angaben zum Errichter,

  • Angabe der Wartungsfirma (falls erforderlich),

  • Standort der Anlage (Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Anlagenkennzeichnung sowie, falls erforderlich, genaue Beschreibung der Anlagenschnittstellen durch z.B. Schiebernummer, Rohrleitungsnummer bzw. Angabe, dass es sich um eine Teilanlage handelt),

  • Identifikationsmerkmale zu den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen,

  • Prüfdatum und gegebenenfalls Prüfzeitraum,

  • eindeutige Nennung des Prüfers,

  • Unterschrift/Signatur des Prüfers,

  • eindeutige Identifikation der Prüfbescheinigung,

  • Prüfergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel,

  • gegebenenfalls Hinweis auf Abweichungen zur Beschaffenheit der Anlagenteile bei Prüfung vor Inbetriebnahme,

  • Freigabe zur Inbetriebnahme bzw. Aussage zum Weiterbetrieb,

  • Prüfintervall bzw. Zeitpunkt der nächsten Prüfung,

  • wichtige Prüfparameter, z.B. Prüfdruck der Dichtheitsprüfung,

  • gegebenenfalls Hinweis auf zugehörigen Prüfbericht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. November 2019 durch die Bek. vom 1. Oktober 2019 (GMBl S. 1166)