
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Quarzhaltiger Staub
TRGS 559
In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2020 (GMBl. S. 306, 371) (1)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"
- Bek. d. BMAS v. 1.4.2020 - IIIb 3-35125 -5-
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 559
Die TRGS 559 "Mineralischer Staub", Ausgabe Februar 2010, GMBl 2010 S. 459-493 [Nr. 22/23] (v. 9.4.2010), geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 578-579 [Nr. 29](v. 1.9.2011), wird wie folgt neu gefasst *):
Hinweis: Die TRGS 559 wurde vollständig überarbeitet, u. a.
Aktualisierung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks,
Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis und des Standes der Technik,
Übernahme der Schutzmaßnahmen aus der früheren TRGS 504,
Einbeziehung des Beurteilungsmaßstabes für Quarz (A-Staub) sowie
Aufnahme eines Schutzkonzeptes für begründete Ausnahmen.