
Abschnitt 2 TRBS 2121 Teil 2
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern (TRBS 2121 Teil 2)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern (TRBS 2121 Teil 2)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRBS 2121 Teil 2 – Begriffsbestimmungen
2.1 Leitern bestehen aus tragbaren und/oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit Anbauteilen ausgestattet sein können.
2.2 Anbauteile sind Teile, die für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlich sind (z. B. Traversen).
2.3 Zubehör sind Teile, die zur sicheren Verwendung der Leiter ergänzend eingesetzt werden können (z. B. Werkzeugablagen/Leiterhaken).