
§ 8 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 8 GarVO – Außenwände
(1) Außenwände von Garagen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.