
§ 6 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 6 GarVO – Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.