
§ 22 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 22 GarVO – Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 Abs. 2 LBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.