
Abschnitt 1 ASR A1.7
Technische Regeln für Arbeitsstätten Türen und Tore (ASR A1.7)
Technische Regeln für Arbeitsstätten Türen und Tore (ASR A1.7)
Bundesrecht
Abschnitt 1 ASR A1.7 – Zielstellung
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 1.7 und 2.3 Abs. 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.