Technische Regeln für Arbeitsstätten
Türen und Tore (ASR A1.7)
Vom 10. November 2009 (GMBl S. 1619)
Zuletzt geändert durch die Bek. vom 2. Mai 2018 (GMBl S. 472)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR A1.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" des Fachausschusses "Bauliche Einrichtungen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die Inhalte der BGR 232 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zielstellung | 1 |
Anwendungsbereich | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
Planung von Türen und Toren | 4 |
Auswahl von Türen und Toren | 5 |
Sicherung gegen mechanische Gefährdungen | 6 |
Sicherung der Flügelbewegung | 7 |
Sicherheit der Steuerung | 8 |
Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen | 9 |
Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung | 10 |
Ausgewählte Literaturhinweise | Anhang |