
Abschnitt 3.5 TRBS 3121
Technische Regeln für Betriebssicherheit Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)
Technische Regeln für Betriebssicherheit Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Pflichten des Arbeitgebers
Abschnitt 3.5 TRBS 3121 – Prüfungen
Bei Aufzugsanlagen müssen gemäß TRBS 1201-4 folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden:
- 1.
Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme,
- 2.
Prüfung vor Inbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung,
- 3.
wiederkehrende Prüfungen,
- 4.
durch Behörden angeordnete außerordentliche Prüfungen.