
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Zweiter Teil – Bauvorschriften
§ 20 VkVO – Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
(1) Verkaufsstätten mit Ausnahme von
- 1.
erdgeschossigen Verkaufsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
- 2.
sonstigen Verkaufsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
müssen Sprinkleranlagen haben.
Geschosse einer Verkaufsstätte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
- 1.
geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,
- 2.
Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und
- 3.
Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.