
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 2 32009L0104 – Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
a) | Arbeitsmittel | alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, |
b) | Benutzung von Arbeitsmitteln | alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung, |
c) | Gefahrenzone | der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, |
d) | gefährdeter Arbeitnehmer | ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet, |
e) | Bedienungspersonal | der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige(n) Arbeitnehmer. |
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